Satzung des Vereins Hundeglück Filderstadt e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Hundeglück Filderstadt e.V.“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann denZusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist 70794 Filderstadt.
§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes insbesondere durch:

– Die Rettung und Vermittlung national/international bedürftiger,verlassener und von der Tötung bedrohter Hunde an Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und gewissenhafte Betreuung für die Hunde bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

– Die Tierhilfe Hundeglück e.V. sieht es als ihre Aufgabe an, denTierschutz in der Öffentlichkeit mit geeigneten Maßnahmen impositiven Sinne zu beeinflussen.

– Der Verein Hundeglück e.V. berät sowohl Mitglieder als auchandere Personen in Fragen der Hundehaltung.

– Der Verein übernimmt die Organisation der Hundevermittlung. Einegesonderte Regelung erfolgt durch eine Vermittlungs-/Pflege-vereinbarung.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können volljährige natürliche Personen oder juristische Personen werden. Minderjährige können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der 1. und 2. Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem /derBewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durchAuflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendesVerhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereinsendgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durchAnrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraftder gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung frei. Beim Austritt wirdder Jahresbeitrag auch nicht in Teilen zurückerstattet. Der Beitrag ist bis spätestens Dezember des Vorjahres zu bezahlen.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und derVorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr, nach Möglichkeit bis zum 31. Juli des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichenMitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung derSatzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedernnicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlungzugegangen sind, können erst auf der nächstenMitgliederversammlung beschlossen werden.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungwird von einem Vorstandsmitglied geleitet.Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer/Protokollführer zu wählen.Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nurpersönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichenVollmacht ausgeübt werden.Die Abstimmung kann offen durch Handzeichen oder geheim perStimmzettel erfolgen. Personen, die sich zur Wahl stellen, müssennicht persönlich anwesend sein, wenn sie vorher schriftlich dieBereitschaft zur Übernahme eines Vereinsamts erklärten.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit derabgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung desVereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesendenMitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültigeStimmen bleiben außer Betracht.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokollanzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zuunterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand

Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des§ 26 BGB: sie sind alleinvertretungsberechtigt (geschäftsführenderVorstand). Der Gesamtvorstand setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

a) geschäftsführender Vorstand (1. Vorstand und 2. Vorstand)

b) Kassier

c) Schriftführer

d) bis zu drei weiteren Beisitzern (mindestens ein Beisitzer)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer vonzwei Jahren gewählt.Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.Wiederwahl ist zulässig.Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewähltSeite 6ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amtdes Vorstands.Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigtwerden.Der Vorstand hat folgende Aufgaben:Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung derTagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Vollzug derBeschlüsse der Mitgliederversammlung, Verwaltung desVereinsvermögens, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss vonVereinsmitgliedern.Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlichausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervonbeschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit einepauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des §3Nummer 26a EstG gezahlt wird.
§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahreine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandssein. Wiederwahl ist zulässig.Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf einesGeschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichenMitgliederversammlung ein Bericht über Vermögensverhältnisse desVereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer istschriftlich niederzulegen.
§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei WegfallSeite 7steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an denTierschutzverein „Tierfreunde Filderstadt e.V.“ zur ausschließlichenFörderung des Tierschutzes.
§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden,so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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Anschrift:

Hundeglück Filderstadt e.V

Kronenstraße 6-8

70794 Filderstadt

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